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A. Problematik
Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Geschäftsführer zur Vermeidung einer strafbaren Insolvenzverschleppung auch dann Insolvenzantrag stellen muss, wenn bereits ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat. Zum anderen war zu beurteilen, ob die Antragspflicht nach einer Insolvenzabweisung mangels Masse in der Abwicklungsphase wieder aufleben könne, insbesondere wenn die Gesellschaft in der Zeit Geld vereinnahmt hat.