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1. Problemaufriss
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft gegenüber für Zahlungen, die trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu Lasten des Gesellschaftsvermögens getätigt werden (§ 64 Satz 1 GmbHG; § 92 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG; § 130a Abs. 2 Satz 1 2. Altern. HGB). Vermehrt setzt sich die Rechtsprechung in jüngster Zeit aber nicht nur mit der Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern, sondern auch mit der Haftung von Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften oder sog. fakultativen Aufsichtsräten einer GmbH auseinander.