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1. Problemaufriss
Gemäß §§ 304, 305 AktG muss ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre vorsehen sowie die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.