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1. Problemstellung
Allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit. Dies setzt voraus, dass der Schuldner wegen eines objektiven, kurzfristig nicht zu behebenden Mangels an Zahlungsmitteln die fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt. In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der BGH mit den Fragen, wann eine Forderung fällig ist und unter welchen Umständen eine Zahlungsunfähigkeit durch die Veräußerung von Geschäftseinrichtung vermieden werden kann.
Weitere Informationen finden Sie in der beigefügten PDF-Datei.