zur Übersicht

D&O Aktuell Mai 09 - Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

22.05.2009 | Dr. Alexandra Tretter

1. Problemaufriss
Bei einer BGB-Gesellschaft kann gemäß § 712 BGB, die einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Der BGH hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, bei dem es um die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes ging.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner