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1. Problemaufriss
Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Schadensersatzanspruch der zuständigen Einzugstelle gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Nichtabführung der fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (trotz) Insolvenzreife der GmbH aus § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 266 a Abs.1 StGB besteht, oder ob nicht gegebenenfalls § 64 Abs.2 GmbHG a.F. bzw. § 64 S.1 GmbHG – zumindest für den Zeitraum der Insolvenzantragsfrist (§ 64 Abs.1 GmbHG a.F. bzw. § 15a Abs.1 S.1 InsO) – dem entgegen steht.