| zur Übersicht |
In einem Beschluss vom 23. Juni 2008 beschäftigt sich das OLG Schleswig (5 W 24/08 = Fundstelle) mit der Frage, wer nach Insolvenzeröffnung den Vorschuss an den gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Spruchverfahren leisten muss.
1. Sachverhalt
Die C-AG (herrschende Gesellschaft) und die A-AG (beherrschte Gesellschaft) waren Parteien eines Unternehmensvertrages. Im Rahmen eines solchen Unternehmensvertrages ist nach § 305 AktG den außenstehenden Aktionären der beherrschten Gesellschaft eine Ausgleichszahlung und eine Abfindung anzubieten. Ist ein Aktionär mit der Höhe dieser Abfindung nicht zufrieden, kann er die Durchführung eines Spruchverfahrens beantragen, in dessen Rahmen die Höhe der Ausgleichsleistung überprüft und festgesetzt wird. Die Regelungen zu diesem Spruchverfahren waren früher rudimentär im Aktiengesetz enthalten und sind durch das Gesetz vom 12. Juni 2003 umfassend im Spruchverfahrensgesetz geregelt worden. Das Verfahren, das vom OLG hier zu entscheiden war, war noch unter Geltung des nach altem Rechts eingeleitet worden. Das Amtsgericht hatte auf Verlangen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre, eine Vorschusszahlung festgesetzt, und zwar gegen die A-AG, das war die beherrschte Gesellschaft, und gegen die C-AG, das war die herrschende Gesellschaft.