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1. Ziel und Arten des Rangrücktritts
Die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG kann in vielen Fällen vermieden werden, wenn ein Rangrücktritt bezüglich der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (und Dritten) erklärt wird. Die formfreie Rangrücktrittsvereinbarung lässt den Bestand der Forderung als solche unberührt und gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Nach (umstrittener) Ansicht des BGH reichte zur Insolvenzvermeidung bislang nur ein sog. qualifizierter Rangrücktritt. Ein einfacher Rangrücktritt (auch wenn mit Besserungsabrede) genügte dem hingegen nicht. Beim qualifizierten Rangrücktritt tritt die Forderung nicht nur hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurück. Vielmehr kommt hinzu, dass die Forderung auch nur nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und vor den Einlagerückgewähransprüchen von Mitgesellschaftern zurückbezahlt werden muss.