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A. Problemaufriss
Das FG Münster hatte zu entscheiden, wann bei Zuwendung handelbarer Aktienoptionsscheine dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn zufließt (15. Juli 2008, Az. 1 K 4029/06). Im Falle einer Börsennotierung der Optionen soll demnach eine Besteuerung bereits zum Zeitpunkt der Einräumung erfolgen, nicht erst bei Ausübung der Option.