| zur Übersicht |
1. Problemaufriss
Die Zulassungsstelle kann auf Antrag des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt widerrufen, wenn dies nicht dem Schutz der Anleger widerspricht. Die Börsenordnungen der einzelnen Börsen sehen unterschiedliche kapitalmarktrechtliche Regelungen vor, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die Börsenordnungen der Frankfurter und Münchner Börse sehen sog. „Fristenregelungen“ vor, d.h. den Anlegern muss ausreichend Zeit verbleiben, um noch vor Wirksamwerden des Widerrufs die betroffenen Wertpapiere über die Börse zu veräußern. Der in der Börsenordnung der FWB festegelegte 6-Monatszeitraum kann bei Unterbreitung eines angemessenen Kaufangebots auf drei Monate verkürzt werden. Die Börsenordnung der Münchener Börse sieht außerdem – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG München vom 21. Mai 2008 (Az.: 31 WX 62-07, ZIP 2008, 1137 ff.) – vor, dass der Anlegerschutz ausreichend gewährleistet ist, wenn nach Wirksamwerden des Widerrufs der Handel im M:access der Börse München gewährleistet bleibt. Andere Börsenordnungen sehen eine reine Kaufangebotsregelung vor.