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1. Problemstellung
Der BFH hatte zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an wertlos gewordenen Aktien auf den Erwerber übergegangen war und in welchem Veranlagungszeitraum die entsprechenden Veräußerungsverluste zu berücksichtigen waren (Urteil v. 22. Juli 2008, Az. IX R 74/06; DStR 2008, 1921 ff.). Die Besonderheit lag darin, dass die Vertragsparteien die Übereignung durch die Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt hatten und der Kaufpreis von der Wertentwicklung im Jahr nach Vertragsschluss abhängig war.