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1. Problemstellung
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob die berufliche Veranlassung eines Darlehens dadurch ausgeschlossen wird, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter/ Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH) statt mit der insolvenzbedrohten Gesellschaft selbst geschlossen worden und die Darlehensvaluta an diesen Gesellschafter geflossen ist. Entscheidungserheblich war der Veranlassungszusammenhang und der konkrete Verwendungszweck des Darlehens.