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1. Problemstellung und Sachverhalt
§ 103 AktG sieht drei verschiedene Möglichkeiten vor, Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt zu entfernen. Nach Abs. 1 besteht die Möglichkeit für die Hauptversammlung, Aufsichtsratsmitglieder, die ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, jederzeit abzuberufen und zwar mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Abs. 2 betrifft den Sonderfall des auf
Grund einer Satzungsbestimmung entsandten Aufsichtsratsmitglieds: in diesem Fall kann das Mitglied vom Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Schließlich sieht Abs. 3 die Möglichkeit vor, dass das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abberufen kann, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats darüber, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll, erfolgt nach § 103 Abs. 3 Satz 2 mit einfacher Mehrheit.