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Durch die Regelung zur Zinsschranke sollte grundsätzlich die künstliche Gewinnverlagerung in das Ausland vermieden werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde eine vollständige Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung, sowie der Finanzierung durch Dritte vorgenommen und die Abziehbarkeit für Zinsaufwendungen beschränkt. Während die Vorgängervorschrift der Zinsschranke ausschließlich Kapitalgesellschaften betraf, erfasst die Neuregelung neben den Kapitalgesellschaften auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Durch die Krisen verschärfende Wirkung der Zinsschranke wurde die Freigrenze zeitlich befristet von EUR 1 Mio. auf EUR 3 Mio. angehoben.