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Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger die Vermögenssituation von ihm akquirierter Kunden analysiert, um ihnen zu Krediten zu verhelfen, steht der Anerkennung einer von der Steuer befreiten Leistung der Vermittlung von Krediten i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL nicht entgegen, wenn die von diesem Steuerpflichtigen angebotene Leistung der Vermittlung von Krediten (im Licht der vorstehenden Auslegungshinweise) als die Hauptleistung anzusehen ist, zu der die Vermögensberatung eine Nebenleistung ist, so dass sie das steuerliche Schicksal der erstgenannten Leistung teilt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.
Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, schließt nicht aus, dass dieser Steuerpflichtige eine von der Steuer befreite Leistung der Vermittlung von Krediten i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL erbringt.
Hinweis: Die Entscheidung ist für die Praxis sehr wichtig, da sie von der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsauffassung abweicht. Weiter ist die Entscheidung für sog. mehrstufige Vertriebe von Finanzprodukten von Bedeutung. § 4 Nr. 8a UStG muss somit unter Berücksichtigung der größeren Reichweite der gemeinschaftsrechtlichen Steuerbefreiung ausgelegt werden.