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Sozialversicherungspflicht: pauschal besteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

20.07.2007 | Seit dem 1. Januar 2007 kann bei Sachzuwendungen der Zuwendende die Steuerpflicht übernehmen und die Einkommensteuer mit pauschal 30 % übernehmen.

Nach § 37b Abs. 2 EStG gilt diese Regelung auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 30. April 2007 nunmehr klargestellt, dass diese Sachzuwendungen sozialversicherungspflichtig sind. Zwar sieht die Regelung in § 17 SGB IV vor, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Regelungen zum Arbeitsentgelt weitgehend übereinstimmen sollen; sie lasse aber Abweichungen zu. Insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Beitragsausfälle in der Sozialversicherung, die eine Beitragsfreistellung von pauschal besteuerten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nach sich ziehen würde, ist hier eine Abweichung zwischen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung berechtigt. Somit ist zu beachten, dass pauschal besteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind.

Hinweis: Die Sozialversicherungspflicht für pauschal besteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer wird dazu führen, dass in der Praxis von dieser ab 2007 geltenden Regelung wohl kaum Gebrauch gemacht wird. Dies auch deshalb, weil die Pauschalierung für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nur einheitlich mit der pauschalen Besteuerung von Sachzuwendungen für Geschäftsfreunde möglich ist. Damit führt die Pauschalierung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zwingend auch zur Pauschalversteuerung für sämtliche Geschenke an Geschäftsfreunde.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner