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Vor folgenden Finanzgerichten (FG) sind jetzt die ersten Klagen gegen diese Neuregelung anhängig:
• FG Niedersachsen, Az. 10K 103/07
• FG Baden-Württemberg, Az. 5K 186/07
Hinweis: Damit ist es ratsam, auch weiterhin die privat veranlassten Steuerberatungskosten in voller Höhe im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Erkennt ein Finanzamt diesen Teil nicht als Sonderausgaben an, wird empfohlen, Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die o.a. anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese „Verfahrensruhe“ besteht allerdings erst im Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof.