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• Bislang können Arbeitgeber je Übernachtung während einer inländischen Dienstreise 20 EUR pauschal steuerfrei erstatten. Auch bei Auslandsreisen besteht aktuell die Möglichkeit, anstatt über Einzelnachweise mit sogenannten Übernachtungspauschalen abzurechnen. Dabei gilt, dass für jedes Land oder auch für spezielle Städte unterschiedliche Pauschbeträge in Betracht kommen können. Ab 2008 sollen nun sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsreisen die Übernachtungspauschalen ersatzlos entfallen. Das hätte zur Folge, dass ab 2008 nur noch der Nachweis per Hotelbeleg möglich wäre.
• Enthält ein Übernachtungsbeleg nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung und lässt sich der Frühstücksanteil nicht feststellen, werden derzeit im Inland 4,50 EUR und im Ausland 20 Prozent des Verpflegungspauschbetrags pauschal abgezogen. Auch dies soll sich ab dem Jahr 2008 ändern. Eine Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsreisen soll hierbei nicht mehr stattfinden. Die Übernachtungskosten sollen dann pro Frühstück um 20 Prozent und für jedes Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent des Verpflegungspauschbetrags gekürzt werden, der für den Unterkunftsort maßgebend ist.
Hinweis:Abweichend von der BFH-Rechtsprechung hält die Finanzverwaltung weiterhin daran fest, dass eine Dienstreise zum gleichen Tätigkeitsort maximal für drei Monate angenommen werden kann und danach der Tätigkeitsort zu einer zweiten regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Dies hat wiederum zur Folge, dass nach drei Monaten nur noch die - ab 2007 gekürzte - Entfernungspauschale angesetzt werden kann.