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Die Neuregelungen, die rückwirkend zum 1.Januar 2007 in Kraft treten sollen, bezwecken eine großzügigere Regelung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts und eine bessere Unterstützung von Spendern, Stiftungen und Vereinen, Übungsleitern und engagierten Menschen. Abweichend vom ursprünglichen Entwurf sind z.B. folgende geänderte Regelungen erabschiedet worden:
• Alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, sollen nun einen Steuerfreibetrag von 500 EUR pro Jahr geltend machen können. Dies soll aber nur gelten, soweit die Steuerpflichtigen diesbezüglich nicht bereits aus anderen Regelungen (wie z.B. dem Freibetrag für Übungsleiter) profitieren.
• Für Spenden von bis zu 200 EUR soll künftig ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis ausreichen.
Folgende weitere Neuerungen sind ebenfalls verabschiedet worden:
• Der Freibetrag für Übungsleiter soll von aktuell 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöht werden. Alle darüber hinausgehenden Einnahmen sind dann steuerpflichtig.
• Spenden sollen weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Allerdings soll der Höchstbetrag angehoben werden. Er soll entweder 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
• Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital soll auf 1 Mio. EUR angehoben werden.
• Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften soll auf 35.000 EUR angehoben werden.
Hinweis: Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften gilt z.B. auch für die Vereinsgaststätte, d.h. bleiben die jährlichen Einnahmen hier unter der Besteuerungsgrenze von jetzt 35.000 EUR, würden diese steuerfrei bleiben können (BMF, Pressemitteilung vom 6.Juli 2007 , Nr. 78/2007).