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Kein steuerfreies „Trinkgeld“: Bei Sonderzahlung aus Konzernverbund

10.09.2007 | Eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern, die eine Konzernmutter nach der Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft an die Arbeitnehmer dieser Tochtergesellschaft leistet, stellt kein steuerfreies „Trinkgeld“ dar.

Der Bundesfinanzhof folgt bei der Definition von „Trinkgeld“ dem allgemeinen Sprachgebrauch und versteht darunter eine dem Arbeitnehmer vom Kunden bzw. Gast gewährte zusätzliche Vergütung (BFH-Urteil vom 3. Mai 2007, Az. VI R 37/05). Diese ist als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Art honorierende Anerkennung. Derjenige, der das Trinkgeld empfängt, erhält danach zum einen ein Arbeitsentgelt für die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Leistung und zum anderen das Trinkgeld als Entgelt für eine anlässlich dieser Arbeit zusätzlich oder besonders gut erbrachte Leistung, die vom Kunden honoriert wird.

Da zwischen einer Konzernmuttergesellschaft und den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft kein solches gast- bzw. kundenähnliches Rechtsverhältnis besteht, ist es dieser auch nicht möglich, eine Sonderzahlung in einer dem Trinkgeld gleichzusetzenden Weise honorierend auszuzahlen.

Hinweis: Im Jahr 2002 wurde die betragsmäßig unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern über das „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern“ eingeführt.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner