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• Das Instrument „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge“ wird nach dem Gesetzentwurf auf die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft beschränkt. Damit soll der Sonderausgabenabzug für die Übertragung von Geld-, Immobilien- und Wertpapiervermögen im Sinne einer Kapitalanlage nicht mehr möglich sein. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft sollen künftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein. Die Einschnitte sollen bei ab 2008 getroffenen Vereinbarungen sofort gelten und bei vorher abgeschlossenen Verträgen nach einer Übergangsfrist ab 2013.
• Aus Vereinfachungsgründen soll ab 2008 auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden, sodass die weiterhin begünstigten Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger im Gegenzug zu versteuern sind.
• Bestimmte im Ausland ansässige Personen, die im Inland steuerbare Einkünfte beziehen, konnten schon bisher auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist u.a., dass sie entweder Einkünfte erzielen, die zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder aber deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte(bislang) nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen. Beim Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht soll sich nun der Betrag für die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte ab 2008 von bisher 6.136 EUR auf 7.664 EUR erhöhen.
• Bei Darlehen, die ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft gibt, soll künftig grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Das soll auch bei nahe stehenden Personen oder rückgriffberechtigten Dritten gelten. Alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen sollen ab 2008 dem Abzugsverbot unterliegen. Darunter fallen insbesondere: Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, Ausfall und Verzicht bei Gesellschafterdarlehen sowie Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Der Darlehensgeber hat aber die Möglichkeit, die Fremdüblichkeit nachzuweisen. Gelingt ihm das, entfällt das Abzugsverbot.
• Geplant ist eine Präzisierung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes (§ 42 AO) mit der Begründung, dass die Regelung in der bisherigen Ausgestaltung und der nicht immer einheitlichen Rechtsprechung schwer handhabbar sei. Bei „ungewöhnlichen“ Steuergestaltungen soll die Beweislast umgekehrt werden, d.h. die Finanzbehörden brauchen in diesen Fällen nur einen vereinfachten Missbrauchsnachweis führen, der vom Steuerpflichtigen nur durch beachtliche außersteuerliche Gründe entkräftet werden kann. Eine – im ursprünglichen Gesetzesentwurf noch vorgesehene – generelle Beweislastumkehr soll mit dieser Neuregelung nicht verbunden sein, weil „gewöhnliche“ steuersparende Gestaltungen nicht betroffen sein sollen.
• Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs soll ab 2008 einfacher gestaltet werden. Arbeitgeber haben stets den laufenden Lohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen und für den so ermittelten voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die vollen Jahresfreibeträge zu berücksichtigen.
• Ab 2011 soll es keine Lohnsteuerkarte mehr geben. Das elektronische Lohnsteuerverfahren "ElsterLohn II" ersetzt künftig die Lohnsteuerkarte aus Papier. Die Beschäftigten brauchen sich künftig nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Damit kann dieser die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Da die allermeisten Unternehmen mit elektronischer Lohnabrechnung arbeiten, wird das Lohnsteuerverfahren so erheblich einfacher. Auch die Gemeinden werden stark entlastet. Druck und Versand von Millionen von Lohnsteuerkarten entfallen. Die Arbeitgeber erhalten auch in Zukunft nur die Angaben, die bislang schon auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.
• Geplant ist auch ein neues Anteilsverfahren für die Lohnsteuer bei Ehepaaren mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen. Bisher hemmt die Steuerklasse V wegen der mit ihr verbundenen hohen steuerlichen Belastung häufig eine Beschäftigungsaufnahme des Ehepartners. Mit dem neuen Verfahren erhalten Ehepaare ab 2009 die Möglichkeit, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20 Prozent der gemeinsamen Lohnsteuer ab. Dem Geringerverdienenden verbleibt so netto mehr vom Lohn. Bisher erhalten berufstätige Eheleute entweder beide die Steuerklasse IV oder auf Antrag die Steuerklassen III (für die oder den Höherverdienenden) und V (für Geringerverdienende). Bei der Steuerklasse III entspricht die Lohnsteuer der zu erwartenden Jahressteuer eines Alleinverdiener-Ehepaares. Hier sind bereits alle auf die Ehe bezogenen Entlastungen (doppelter Grundfreibetrag, doppelte Vorsorgepauschale)berücksichtigt. Für den Ehegatten mit der Steuerklasse V ergibt sich eine relativ hohe Lohnsteuerbelastung. Er oder sie kann keine weiteren Entlastungen mehr geltend machen. Die Ehegatten können sich freiwillig für das Anteilsverfahren entscheiden.
• Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer soll grundsätzlich für ab 2009 zufließende Kapitalerträge auf elektronischem W eg erfolgen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.