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Gewerbliche Prägung: Auch durch ausländische Kapitalgesellschaft

30.07.2007 | Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. März 2007 (Az. XI R 15/05) entschieden, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, geeig-net ist, eine Personengesellschaft gewerblich i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zu prägen.

Damit kann eine ausländische Kapitalgesellschaft unter den gleichen Vor-aussetzungen wie eine inländische Kapitalgesellschaft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerblich im Sinne des Einkommensteuergesetzes prägen. Das bedeutet insbesondere in den Fällen, in denen ausschließlich eine ausländische Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Personengesellschaft ist, dass die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht.
Im Urteilsfall war ein alleiniger Kommanditist an mehreren ausländischen Kommanditgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein beteiligt, die nur vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübten. Einzige Komplementäre und Geschäftsführer waren ausländische Kapitalgesellschaften. Als diese aus den Kommanditgesellschaften ausschieden, übernahm der Kommanditist das gesamte Vermögen. Dies hatte der Wegfall der gewerblichen Prägung zur Folge. Das Finanzamt ging deshalb zurecht von der Aufgabe eines gewerblichen Betriebes aus und rechnete dem Kommanditisten die Gewinne aus der Aufdeckung der stillen Reserven zu.

Hinweis: Für eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sprechen nach Auffassung des BFH weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner