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Dies gilt insbesondere für Reverse Floater, Down-Rating-Anleihen und Gleitzins-Schuldverschreibungen, bei denen Kursgewinne entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind. Weiter hat der BFH klargestellt, dass bei Finanzinnovationen kein W ahlrecht zwischen der Anwendung der Emissions- und der Marktrendite besteht (vgl. hierzu e-DIALOG Steuer vom März 2007).
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben von 18. Juli 2007 klargestellt, dass die BFH-Rechtsprechung bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer, mit Ausnahme der o.g. Reverse Floater und Down-Rating-Anleihen, keine Anwendung findet. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann aus verwaltungsökonomischen
Gründen den Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der Erträge aus
Finanzinnovationen gefolgt werden, obwohl kein W ahlrecht zwischen Emissions- und Marktrendite besteht. Nur in geeigneten Fällen mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen oder bei der Erklärung von Verlusten unter Anwendung der Marktrendite soll der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen.
Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 werden bei Finanzinnovationen alleine Kursgewinne und -verluste für die Besteuerung maßgeblich. Auf Grund des damit verbundenen W egfalls der Besteuerung mit der Emissionsrendite entfällt zukünftig für Finanzinnovationen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, die Unterscheidung in Markt und Emissionsrendite. Demgegenüber werden aber erstmals Transaktionskosten und
Wechselkursschwankungen in die Besteuerung miteinbezogen.