zur Übersicht

Erbschaftsteuer: Unwirksame Testamente sind zu berücksichtigen

16.07.2007 | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Februar 2007 (Az. XI R 18/06) entschieden, dass die steuerliche Anerkennung eines Vermächtnisses (Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils, ohne dass der Empfänger Erbe wird) sowohl aufseiten des Erben als auch aufseiten des Begünstigten nicht an der Missachtung notwendiger Formvorschriften scheitern muss.

Damit kann es auch in diesen Fällen zum für den Erben begünstigenden Ansatz von Nachlassverbindlichkeiten und zu einer erbschaftsteuerlich relevanten Besteuerung beim Begünstigten kommen.

Ein formunwirksamer Erwerb von Todes wegen kann der Besteuerung unter zwei Voraussetzungen zugrunde gelegt werden:

• Es muss eindeutig feststehen, dass es sich um eine gewollte Anordnung des Erblassers handelt.

• Der Erbe überträgt dem Begünstigten das ihm zugedachte Vermögen, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist in Fällen einer formunwirksamen Verfügung von Todes wegen steuerlich genauso zu verfahren wie bei einem anzuerkennenden Testament. Das gilt auch bei mündlich angeordneten Vermächtnissen, wobei hier die Feststellungslast zu den Äußerungen bei den Nachkommen liegt. Der Nachweis ist im ersten Schritt bereits darüber zu erbringen, dass die Folgerungen aus der Anordnung zügig realisiert werden.

Hinweis: Bei dem in der Praxis häufig anzutreffenden Berliner Testament ist die Aussetzung von Vermächtnissen zu Gunsten der Kinder sinnvoll, damit die Freibeträge im Verhältnis zum zuerst versterbenden Elternteil nicht verloren gehen. Dabei ist für die steuerliche Wirksamkeit aber zu beachten, dass gem. § 6 Abs. 4 Erbschaftsteuergesetz das Vermächtnis nicht erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig sein darf.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner