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Im vom BFH unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung entschiedenen Fall, hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zum Grundstückserwerb mehrere Darlehen aufgenommen, die durch Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden sollten. Der Abschluss durch die KG als Versicherungsnehmerin erfolgte auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006, Az. VIII B 5/06).