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Für die Veräußerungsverluste ist nunmehr Folgendes vorgesehen:
Die allgemeine Regelung, wonach alle positiven und negativen Kapitalerträge unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, soll bei Aktien nur beschränkt gelten. Hier sollen realisierte Kursverluste bei ab 2009 erworbenen Aktien nicht mit anderen Einkünften wie Zinsen oder Dividenden verrechenbar sein. Ein realisierter Verlust aus der Veräußerung von Aktien darf dann nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien im gleichen Jahr ausgeglichen oder in Folgejahre vorgetragen werden. Damit versteuert der Aktionär seine Dividenden und andere Kapitaleinnahmen mit 25 %, während realisierte Kursverluste aus Aktien außen vor bleiben. Die Depotbank muss also künftig zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden, einen für realisierte Verluste aus allen anderen Wertpapieren und Terminmarktgeschäften sowie einen Topf nur für die Aktien.
Eine Reihe von Änderungen ergeben sich auch für Investmentfonds:
•Bei offenen Immobilienfonds sollen sowohl die zehnjährige Spekulationsfrist als auch die steuerfreien Auslandserträge nach dem Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin bestehen bleiben. Neu ist, dass diese Auslandseinkünfte bei Ausschüttung oder Thesaurierung ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen sollen, d.h. die Einkünfte sollen sowohl von der deutschen Einkommensteuer freigestellt, als auch nicht mehr zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen werden. Im Ausland erzielte Mieten und Verkaufsgewinne innerhalb von zehn Jahren würden damit also im Inland generell ohne Abgaben bleiben. Dies soll aber nur im Privatbereich gelten. Für betriebliche Anleger muss der Fonds neben dem Aktiengewinn ab 2009 auch noch separat den Immobiliengewinn ausweisen.
•Investmentfonds sollen die Quellensteuer auf Dividenden sofort im Rahmen der Abgeltungsteuer mindernd berücksichtigen dürfen.
•Eine weitere Übergangsregelung ist für ausschüttende Investmentfonds-Gesellschaften vorgesehen. Sofern sie Gewinne aus Ende 2008 bereits im Fondsvermögen vorhandenen Wertpapieren oder eingegangenen Termin-marktgeschäften auszahlen, soll insoweit die Abgeltungsteuer entfallen. Die Ausnahme wirkte sich bislang nur für thesaurierende Fonds aus, wenn der Besitzer die Anteile vor 2009 erworben hatte. Sofern aber Gewinne aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren ausgeschüttet werden, fällt hierauf selbst dann Abgeltungsteuer an, wenn der Besitzer die Fondsanteile vor 2009 erworben hatte.
•Eine weitere Änderung soll Missbräuche verhindern, wenn der Fonds steuerfreie Auslandserträge ausschüttet und der Anleger diesen Abfluss anschließend über die Kursminderung als Verkaufsverlust geltend macht. Das Veräußerungsergebnis soll deshalb in dem Umfang korrigiert werden, in dem steuer-freie Erträge erzielt werden (Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Beschlussfassung des Finanzausschusses vom 23. Mai 2007, BT-Drs 16/4841).