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Abgeltungsteuer: Anwendung auf Investmentfondserträge

12.10.2007 | Die Einführung der Abgeltungsteuer mit Wirkung ab 2009 führt bei der Besteuerung von Erträgen aus Investmentfondsanteilen u.a. zu folgenden Neuregelungen:

• die Veräußerung und Rückgabe von Fondsanteilen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden, unterliegt künftig unabhängig von der einjährigen Veräußerungsfrist der Abgeltungsteuer,

• das bisherige „Fondsprivileg“, wonach vom Fonds erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen steuerfrei an die Anteilseigner ausgeschüttet werden können, fällt weg, sofern die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden,

• bei thesaurierenden Fonds bleibt das „Fondsprivileg“ auf Fondsebene erhalten, allerdings erhöhen die vom Fonds thesaurierten Gewinne aus Terminund Wertpapierveräußerungsgeschäften den Rücknahmepreis und damit den potentiellen späteren Veräußerungsgewinn,

• die Zwischengewinnbesteuerung wird – ungeachtet der generellen Veräußerungsgewinnbesteuerung – beibehalten.

Im Rahmen der Übergangsvorschriften sind folgende Regelungen beachtenswert:

• auf Fondsebene erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften können auch weiterhin steuerfrei ausgeschüttet werden, wenn die Wertpapiere/Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 angeschafft/ abgeschlossen wurden (sog. „Altbestände“). Dies gilt wohl auch für Gewinne aus Zertifikaten, die nach dem 14. März 2007 erworben wurden, obwohl diese bei Direkterwerb durch den Steuerpflichtigen bereits der Abgeltungsteuer unterliegen würden.

• auf Anlegerebene bleiben Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen steuerfrei, sofern die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist erfolgt. Dies gilt auch für auf Fondsebene thesaurierte Veräußerungsgewinne aus sog. „Neubeständen“ (vom Fonds nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Wertpapiere), nicht aber für Ausschüttungen aus „Neubeständen“.

Hinweis: Durch den Erwerb von Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds vor dem 1. Januar 2009 können nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut auch Veräußerungsgewinne aus „Neubeständen“ zukünftig steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die bisherige einjährige Veräußerungsfrist beachtet wird. Allerdings prüft die Bundesregierung derzeit eine Verschärfung dieser Übergangsregelung.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner