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Zollkontrollmaßnahmen: Neues bei grenzüberschreitenden Bargeld-transfers

25.06.2007 | Bislang mussten Personen bei einem Grenzübertritt generell auf Verlangen Zahlungsmittel erst im Wert ab EUR 15.000 anmelden. Dies soll sich mit Wirkung ab dem 15. Juli 2007 ändern, soweit es sich um eine Ausreise aus der EU sowie um die Einreise aus einem Drittland handelt.

Für diese Fälle soll die Schwelle auf EUR 10.000 sinken. Anders als bei Reisen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sollen die Angaben nicht auf Verlangen, sondern selbstständig in schriftlicher Form vorzunehmen sein.
Betroffen von der geplanten Neuregelung sollen nicht nur mitgeführtes Bargeld, sondern auch Wertpapiere, Sparbücher, Schecks und Edelmetalle sein. Die verpflichtende Meldung soll neben Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auch Eigentümer, Herkunft, Verwendung und Empfänger der Mittel sowie Reiseweg und Verkehrsmittel enthalten. Diese Daten können elektronisch gespeichert und auch an andere Länder übermittelt werden. Bei Verdacht auf Geldwäsche sollen die Barmittel sichergestellt werden können, um den Verwendungszweck zu klären.

Hinweis: Personen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, sollen eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 1 Mio. geahndet werden kann. Zu beachten ist, dass nicht das Wohnsitzland Adressat der Meldung sein soll. Zuständig soll der EU-Staat sein, von dem aus das Gemeinschaftsgebiet verlassen oder betreten wird. Fliegt eine in Deutschland ansässige Person etwa von Wien aus in die Türkei oder die USA, sind die mitgeführten Gelder in Österreich zu melden. Bei Reisen innerhalb der EU bleibt es bei der bisherigen Regelung: Mittel ab EUR 15.000 aufwärts sind erst auf Verlangen und nicht selbstständig zu deklarieren (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom 12. Februar 2007, BT Drs 16/4663).


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner