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Damit ist nicht allein der Anlass der Veranstaltung maßgebend. Von Bedeutung ist ferner, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt oder ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Zu beachten ist darüber hinaus auch, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.
Unabhängig davon stellt die Übergabe von Dienstgeschäften ein rein berufliches Ereignis dar, ohne Bezug zur privaten Lebensführung. Die Verabschiedung in den Ru-hestand stellt eine Veranstaltung mit ganz überwiegendem beruflichem Charakter dar, da sie in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst darstellt. Damit ist sie ein Teil der Berufstätigkeit. Weitere Umstände wie die Tatsache, dass die Feierlichkeiten in den Räumen des Arbeitgebers stattfanden und der Arbeitgeber auch die Gästeliste festlegte, bestätigen die berufliche Veranlassung im konkreten Fall.
Hinweis: Ähnlich sieht die Regelung aus, wenn der Arbeitgeber zu einem Empfang anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers einlädt. Auch hier ist unter Berück-sichtigung des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um eine betriebliche Veranstaltung oder um ein privates Fest handelt. Diese Sichtweise ist auch auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragbar, die zum Geburtstag des Geschäftsführers eine Feier veranstaltet. Dem hat sich auch die Finanzverwaltung bei Veranstal-tungen und Empfängen privater oder öffentlicher Arbeitgeber angeschlossen. Dabei kommt es steuerlich zu folgenden Auswirkungen: