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In einer aktuellen Entscheidung vom 13. Dezember 2006 (Az. VIII R 31/05) nimmt der BFH zu der Frage ausführlich Stellung, ob die Zuschläge für Sonn-, Feiertags, Mehr- und Nachtarbeit an einen als leitenden Angestellten tätigen Minderheitsgesell-schafter als vGA bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder als steuerfreie Ein-nahmen aus nicht selbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind.
Eine vertraglich eindeutig festgelegte Arbeitszeitregelung, die neben der wöchentlichen Arbeitzeit auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit regelt, ist nicht erforderlich, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge zu erfüllen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist jedoch zu prüfen, ob auch für andere Arbeitnehmer der GmbH Zuschläge gezahlt wurden. Von Bedeutung ist ferner, ob im Einzelfall eine beherrschungsähnliche Situation entstehen kann, da ein Mehrheitsgesellschafter und ein Minderheitsgesellschafter gleichgelagerte Interessen haben könnten.
Da im Streitfall die leitende Angestellte nicht nur selbst Gesellschafterin, sondern auch Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters war, kann es sich bei den Zuschlägen auch um einen Vermögensvorteil an eine dem Mehrheitsgesellschafter nahestehen-de Person handeln. In diesem Fall ist die vGA bei den Einkünften des Ehemanns (Mehrheitsgesellschafters) zu berücksichtigen.