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Unternehmensteuerreform: umstrittene Zinsschranke soll gelockert werden

25.05.2007 | Durch Einführung einer sog. „Zinsschranke“ ab 2008 im Rahmen der Unternehmensteuerreform soll für Konzernunternehmen mit Zinsaufwendungen von mehr als 1 Mio. Euro eine Abzugsbeschränkung geschaffen werden. Diese soll sich nach dem Verhältnis des Schuldzinsenüberhangs (über die Zinserträge hinausgehende Zinsaufwendungen) zum steuerpflichtigen Gewinn richten.

Konzernunternehmen, bei denen der Schuldzinsenüberhang 30 % des um die Zinsaufwendungen erhöhten und um die Zinserträge verminderten steuerpflichtigen Gewinns („steuerlicher Ebit“) überschreiten, sollen die Zinsaufwendungen über den Betrag von 1 Mio. Euro hinaus nicht mehr absetzen können. Die 30 %-Grenze soll allerdings nicht gelten, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass die Eigenkapitalquote zumindest gleich hoch wie diejenige des Konzerns insgesamt ist (sog. „Escape-Klausel“). Die dem Abzugsverbot unterliegenden Schuldzinsen dürfen in die Folgejahre vorgetragen werden, bleiben jedoch im Rahmen der 30 %-Vergleichsrechnung unberücksichtigt.

In den Verhandlungen der Koalition wird nunmehr über eine Lockerung der umstrittenen Zinsschranke diskutiert. Die Lockerung hätte zur Folge, dass von der ursprünglich vorgesehenen Beschränkung des Zinsabzugs auf 30 % des steuerlichen Ebits Abstand genommen würde und nunmehr statt des steuerlichen Ebit das Ebitda (steuerlicher Ebit zzgl. Abschreibungen) als Bezugsgröße maßgebend sein würde. Damit bliebe ein deutlich größerer Teil der Zinskosten gerade für diejenigen Unternehmen, welche investieren, sofort steuerlich abzugsfähig. Allerdings gibt es auch Bestrebungen im Gegenzug den Zinsabzug auf 25 % des Ebitda zu senken. Es bleibt abzuwarten, welche Regelung der Bundestag am 25. Mai 2007 in erster Leistung verabschieden wird.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner