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Einen Arzneimittelhersteller hatte die Steuerfahndung aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die meisten Hormonspiralen ge-liefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Spiralen mitzuteilen. In einigen Betriebsprüfungen bei Gynäkologen, die diese Spirale bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und bei Patientinnen (die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf) gegen Bar- oder Scheckzahlung eingesetzt hatten, war nämlich festgestellt worden, dass die Ärzte den Vorgang nicht bzw. nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten.
Der BFH gab den Fahndern mit Urteil vom 5. Oktober 2006, Az. VII R 63/05, recht. Es sah die bei den geprüften Gynäkologen getroffenen Feststellungen wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen je Einzelfall als Anlass, der weitere Ermitt-lungen rechtfertige.