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Steuerhinterziehung: Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen

13.04.2007 | Deckt die Betriebsprüfung in einzelnen Fällen Steuerverkürzungen auf, die durch spezifische Geschehensabläufe in der Berufsgruppe bzw. Betriebssparte dieser Steuerpflichtigen begünstigt worden sind, darf die Steuerfahndung weitergehende sog. Vorfeld-Ermittlungen führen, wenn erwartet werden kann, dass sie Anhaltspunk-te für weitere Ermittlungen liefern. Besteht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder Erkenntnisse ein Anlass anzunehmen, dass weitere Nachforschungen zu steuerer-heblichen Tatsachen führen könnten, darf die Fahndung von ihren Ermittlungsbefug-nissen umfassend Gebrauch machen, insbesondere sachdienliche Informationen durch Befragungen bzw. Auskunftsersuchen einholen.

Einen Arzneimittelhersteller hatte die Steuerfahndung aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die meisten Hormonspiralen ge-liefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Spiralen mitzuteilen. In einigen Betriebsprüfungen bei Gynäkologen, die diese Spirale bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und bei Patientinnen (die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf) gegen Bar- oder Scheckzahlung eingesetzt hatten, war nämlich festgestellt worden, dass die Ärzte den Vorgang nicht bzw. nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten.

Der BFH gab den Fahndern mit Urteil vom 5. Oktober 2006, Az. VII R 63/05, recht. Es sah die bei den geprüften Gynäkologen getroffenen Feststellungen wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen je Einzelfall als Anlass, der weitere Ermitt-lungen rechtfertige.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner