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Nach Auffassung des Sozialgerichts Leipzig hat der Arbeitgeber hierfür jedoch Sozialabgaben zu erheben, weil der Arbeitnehmer durch die Übernahme etwas spart und von einer persönlichen Verbindlichkeit befreit wird (SG Leipzig, Urteil vom 16. August 2006, Az. S 8 KR 258/06 ER).