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Die Übertragung wird nicht anerkannt, wenn lediglich die Geldanlagen auf den Namen der Kinder lauten. Es muss zusätzlich der Wille der Eltern erkennbar sein, das übertragene Vermögen den Kindern sofort und endgültig zuzuwenden. Zudem muss das Vermögen entsprechend den familienrechtlichen Bestimmungen zur elterlichen Vermögenssorge verwaltet und wie fremdes Vermögen behandelt werden.
Hinweis: Positiv für die Anerkennung ist eine Verfügungsbefugnis der Eltern, die nur auf dem elterlichen Sorgerecht nach § 1626ff. BGB beruht und tatsächlich auch beachtet wird.