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Zu welchem Zeitpunkt ein Studium als abgebrochen angesehen werden kann, richtet sich regelmäßig nach dem Ende des Semesters und nicht nach dem Tag der Antragstellung auf Exmatrikulation. Denn der Antrag sagt nichts darüber aus, ob der Studierende sein Studium tatsächlich abgebrochen hat. Zudem wirkt eine Exmatrikulation zum Ablauf des Semesters, sofern der Student nichts anderes beantragt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2007, Az. 2 K 2214/05).