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Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind – obwohl die gesetzlichen Vorausset-zungen für dessen Berücksichtigung erfüllt waren – in den Monaten nicht zu berück-sichtigen, in denen es einer Vollzeit¬erwerbstätigkeit nachging. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, sodass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei. Diese Rechtsprechung wirkte sich zuguns-ten des Kindergeldberechtigten aus, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes ein-schließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit über dem Jahresgrenzbe-trag von 7.680 EUR lagen. Das Kindergeld entfiel dann nämlich nicht für das gesam-te Kalenderjahr, sondern nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit. Für die übri-gen Monate blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten, weil in diesem Zeitraum die Einkünfte und Bezüge des Kindes den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überstie-gen.
Dagegen war die Nichtberücksichtigung als Kind in den Monaten einer Vollzeiter-werbstätigkeit nachteilig für den Kindergeldberechtigten, wenn die Einkünfte und Be-züge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Denn dann entfiel der Anspruch auf Kinder-geld für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, obwohl an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorlagen. Die vom Gesetzes-wortlaut abweichende Auslegung, dass Kinder für die Dauer einer Vollzeiterwerbstä-tigkeit nicht zu berücksichtigen sind, darf aber nicht dazu führen, dass das Existenz-minimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird.