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Nach den grundsteuerrechtlichen Regelungen kommt es auf Antrag aktuell zu einem Erlass der Grundsteuer, wenn sich der Rohertrag (nachhaltig erzielbare Einnahmen wie z.B. Miete und Pacht) für Vermieter durch atypische und vorübergehende Ereignisse wie Zahlungsausfall des Mieters, Hochwasser, Sturm oder Brand gemindert hat.
Auf Grund einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 kam ein Erlass allein auf Grund der allgemeinen Wirtschaftslage bislang nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof ist allerdings der Auffassung, dass ein Erlass der Grundsteuer auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen wie
• Mietverfall,
• Überangebot oder
• Bevölkerungsrückgang
geboten ist. Er rief deshalb den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an (Beschluss vom 26. Februar 2007, Az. II R 5/05). Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, an seiner einschränkenden Auslegung nicht mehr festzuhalten.
Hinweis: Der sich damit nun abzeichnende Verfahrensausgang hat erhebliche Praxisauswirkungen, sollten auch strukturell bedingte Ereignisse als Erlassgrund anerkannt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung sollten Betroffene ihre Fälle offen halten. Dabei ist zu beachten, dass ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer jeweils bis Ende März des Folgejahres bei den zuständigen Stellen eingehen muss. Vermieter sollten zur Beweisvorsorge in jedem Fall vorab geeignete Unterlagen sammeln.