Grundstücksersteigerung: Änderung im Zwangsversteigerungsgesetz
04.05.2007 | Ab dem 1. Februar 2007 können Bieter bei Zwangsversteigerungen Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbringen. Zur Sicherheitsleistung (in der Regel 10 Prozent des Verkehrswertes) im Versteigerungstermin sind Bundesbank- und Ver-rechnungsschecks von inländischen Kreditinstituten oder der Bundesbank geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sind. Möglich ist auch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines solchen Kreditinstituts, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.
Hinweis: Die Sicherheitsleistung kann außerdem durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erfolgen, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteige-rungstermin gutgeschrieben ist und ein entsprechender Nachweis im Zwangsverstei-gerungstermin vorliegt. Kann der Nachweis im Termin nicht beigebracht werden, ist das Gebot zurückzuweisen. Eine Barauszahlung der im Vorfeld überwiesenen Si-cherheit kann nicht erfolgen. Zuständig für die Ersteigerung eines Grundstücks sind die Amtsgerichte (LG Lüneburg, PM vom 17. Januar 2007).