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Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Vermietung der später veräußerten Grundstücke über die Dauer von "genau fünf Jahren" als eine langfristige Vermietung und damit als ein Umstand gewertet werden kann, der gegen eine bereits im Zeit-punkt der Anschaffung der Grundstücke bestehende bedingte Veräußerungsabsicht spricht (BFH-Beschluss vom 13. November 2006, Az. IV B 47/06).
Hinweis: Der BFH hat in dem Urteil darauf hingewiesen, dass der Verkauf einer grö-ßeren Zahl selbstständiger Veräußerungsobjekte an unterschiedliche Erwerber trotz eines engen zeitlichen Zusammenhangs und eines einheitlichen Veräußerungsent-schlusses nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen ist. In diesem Fall handelt es sich um eine Mehrzahl selbstständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich eine eigenständige Bedeutung zukommt und die daher das Merk-mal der Nachhaltigkeit erfüllen. Damit unterliegen die Tätigkeiten der Gewerbesteuer.