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Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze hat nur Indiz-wirkung

13.04.2007 | Trotz Veräußerung von mehr als drei Grundstücken innerhalb von fünf Jahren kann in Einzelfällen eine private Vermögensverwaltung vorliegen.
Dazu müssen aber nachweislich Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Bebauung beabsichtig-te, das Objekt langfristig zu vermieten. Unerheblich ist dabei, ob diese Absicht auf einem Gesamtplan beruhte. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Absicht nachge-wiesen werden kann und nicht nur lediglich behauptet wird.

Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Vermietung der später veräußerten Grundstücke über die Dauer von "genau fünf Jahren" als eine langfristige Vermietung und damit als ein Umstand gewertet werden kann, der gegen eine bereits im Zeit-punkt der Anschaffung der Grundstücke bestehende bedingte Veräußerungsabsicht spricht (BFH-Beschluss vom 13. November 2006, Az. IV B 47/06).

Hinweis: Der BFH hat in dem Urteil darauf hingewiesen, dass der Verkauf einer grö-ßeren Zahl selbstständiger Veräußerungsobjekte an unterschiedliche Erwerber trotz eines engen zeitlichen Zusammenhangs und eines einheitlichen Veräußerungsent-schlusses nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen ist. In diesem Fall handelt es sich um eine Mehrzahl selbstständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich eine eigenständige Bedeutung zukommt und die daher das Merk-mal der Nachhaltigkeit erfüllen. Damit unterliegen die Tätigkeiten der Gewerbesteuer.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner