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Im Urteilsfall schloss ein Franchisenehmer, der in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG firmierte, sein Einzelhandelsgeschäft, welches einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte und veräußerte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf. Daneben verschrottete er nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete rund 600 km vom alten Unternehmenssitz entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen.
Die gewerbesteuerrechtlichen Regelungen machen den Abzug der Verluste aus dem ersten Einzelhandelsgeschäft davon abhängig, dass das Unternehmen wirtschaftlich dasselbe geblieben ist. Dies kann aber schon aufgrund der großen Entfernung zwi-schen dem ersten und dem zweiten Einzelhandelsgeschäft nicht angenommen werden. Denn dadurch ergibt sich ein Wechsel des Kundenkreises, der Arbeitnehmer-schaft und der Ausstattung des Markts. Damit kann man nicht mehr von einer bloßen Betriebsverlegung sprechen (BFH-Urteil vom 7. November 2006, Az. VIII R 30/05).
Hinweis: Dass der neue Franchisevertrag inhaltlich weitgehend dem alten entspricht, ändert daran nichts. Denn dies bedeutet nur, dass das neue Einzelhandelsgeschäft eine gleiche Organisationsstruktur erhielt und rechtfertigt nicht die Annahme eines organisatorischen Zusammenhangs.