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Finanzinnovationen: Kein Wahlrecht zwischen Emissions- und Marktrendite

23.03.2007 | Bei sog. Finanzinnovationen (z.B. variabel verzinsliche Anleihen, Aktienanleihen oder Zertifikate) erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach der Emissionsrendite. Die alternative Besteuerung nach der sog. Marktrendite (Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung) erfolgt nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG nur für den Fall, dass die Emissionsrendite nicht ermittelbar ist (z.B. bei Aktienanleihen, Floater oder Garantiezertifikaten) oder der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nachweist.

Mit Urteil vom 11. Juli 2006, Az. VIII R 67/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und der überwiegenden Literatur grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen der Besteuerung mit der Emissions- und Marktrendite besteht. Insbesondere kann durch das Zurückhalten von Informationen durch den Steuerpflichtigen die Besteuerung nach der Marktrendite nicht erreicht werden. Vielmehr ist die Finanzbehörde aus Gründen der Besteuerungsgleichheit verpflichtet, einen möglichen Ertrag nach der Emissionsrendite von Amts wegen zu ermitteln, soweit dies durch eigene Ermittlungen bzw. Angaben des Steuerpflichtigen möglich ist. Damit ist ein Ansatz der Marktrendite zukünftig nur noch möglich, wenn die Finanzbehörde die Emissionsrendite nicht ermitteln kann oder diese objektiv nicht ermittelbar ist (z.B. bei Garantiezertifikaten).

Hinweis: Da der BFH in einem weiteren Urteil zu Reverse-Floatern die Anwendung der Marktrendite verneint hat, spricht einiges dafür, dass die Finanzverwaltung sich dieser Rechtsauffassung anschließen wird. Damit wären zukünftig marktbedingte Kursgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner