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Demnach sind Kosten für Gutachten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten. Dies gilt zumindest dann, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt. Im Streitfall hatte sich der Kläger bereits konkret zum Erwerb bestimmter GmbH-Geschäftsanteile entschlossen und in diesem Zusammenhang ein Gutachten bei einer Unternehmensberatung in Auftrag gegeben, um eine objektive Grundlage für die Verhandlungen über den Kaufpreis und dessen Festlegung zu schaffen. Dies hatte die zur Finanzierung des Anteilserwerbs eingeschaltete Bank verlangt. Der Auffassung des Klägers, bei den Gutachtenkosten handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, folgte der BFH jedoch nicht, sondern beurteilte die Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten des Erwerbs der GmbH-Geschäftsanteile. So wirken sich die Gutachtenkosten erst bei einem späteren Verkauf im Rahmen von §§ 17, 23 EStG aus.
Hinweis: Das Urteil ist mit Blick auf die ab 1. Januar 2009 eingeführte Abgeltungssteuer nicht nur negativ. Mit der Abgeltungssteuer entfällt ab 2009 der Werbungskostenabzug gänzlich, so dass sich das o.g. Urteil positiv auswirkt, da die Aufwendungen ggf. einen späteren Veräußerungsgewinn mindern.