| zur Übersicht |
Der Begünstigte ist trotz des bereits bestehenden Mietverhältnisses dadurch bereichert, dass er ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zu dem wesentlich niedrigeren Wert als der ortsüblichen Miete erlangt hat. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob der Erbe eine Mieterhöhung tatsächlich durchsetzen könnte.
Hinweis: Dass kein Mietspiegel oder Mietgutachten vorlag und eine Mieterhöhung durch den Erblasser auch nicht erfolgt wäre, steht der objektiven Bewertung des Rechts nicht entgegen (FG München, Urteil vom 24. Januar 2007, Az. 4 K 816/05).