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Nach Auffassung des BFH bleiben Organträger und Organgesellschaft zivil- und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermitteln selbständig ihr jeweiliges Einkommen. Dem Organträger wird aber das Einkommen der Organgesellschaft in voller Höhe zugerechnet. Die Unterschiede zwischen der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlung führen dazu, dass dem Organträger steuerlich entweder ein höheres oder ein niedrigeres Einkommen zugerechnet wird als tatsächlich von der Organgesellschaft abgeführt wurde. Diese Mehr- oder Minderabführungen werden gewinnneutral in Form von aktiven und passiven Ausgleichsposten in der Steuerbilanz bilanziert. Bei Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft sind diese Ausgleichsposten wieder aufzulösen. Nach Auffassung der Finanzveraltung mindert im Zeitpunkt der Veräußerung ein vorhandener aktiver Ausgleichsposten den Gewinn des Organträgers, während ein passiver Ausgleichsposten sich gewinnerhöhend auswirkt. Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass der passive Ausgleichsposten nicht erfolgswirksam aufzulösen ist, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle und die entgegenstehende Verwaltungspraxis sich nicht gewohnheitsrechtlich verfestigt habe.