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Das gilt sowohl für bestehende Arbeitsverhältnisse als auch bei geplanten Neueinstellungen. Weder das AGG noch das Einkommensteuergesetz enthält eine Regelung zur Steuerbefreiung für Entschädigungen und Schadenersatz. Damit richtet sich die steuerrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen und den Umständen des Einzelfalls:
Hinweis: Missbräuchliche Umwidmungen von Abfindungen in Entschädigungen wegen Diskriminierung sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Finanzverwaltung wird diese Sachverhalte daher zukünftig besonders prüfen (Schrift-liche Fragen an den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit den in der Woche vom 27. November 2006 eingegangenen Antworten, 1. Dezember 2006, BT-Drs. 16/3710).