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Antrag auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuer: Bis Ende Juni stellen

25.05.2007 | Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30. Juni 2007 bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. In zwei Urteilen jeweils vom 18. Januar 2007 (Az. V R 23/05 und V R 22/05) hat der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt, nach der bis zum Ablauf dieser sechsmonatigen Ausschlussfrist die Rechnungen im Original beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht sein müssen.

Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA.
Die Durchführung eines Antragsverfahrens kommt insbesondere bei nicht unwesentlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Auslandsreisen entstanden sind oder bei Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in ausländischen Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern in der Regel nicht erstattet.

Eine Voraussetzung für die Durchführung des Antragsverfahrens ist, dass der Unternehmer in dem jeweiligen Land keine steuerbaren Umsätze tätigt. Notwendig ist weiter, dass Antragsformulare aus den entsprechenden Ländern genutzt werden und der Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original erfolgt. Die Rechnungsbelege müssen zudem den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen. Der Unternehmer hat die Höhe der zu erwartenden Vergütung selbst zu berechnen und den Antrag zu unterschreiben. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass es in einigen Staaten Mindestbeträge für die jährliche oder vierteljährliche Antragstellung gibt.

Hinweis: Der ausländischen Erstattungsbehörde muss ferner eine Bescheinigung des deutschen Finanzamts vorgelegt werden, die die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum ausweist und die Steuernummer des Unternehmers beinhaltet. Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die Vergütung der Vorsteuerbeträge (BMF, Schreiben vom 7. Februar 1996, Az. IV C 4 - S 7359 - 23/96).


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner