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Anforderung an die Bildung einer Jubiläumsrückstellung

27.04.2007 | Eine steuerlich anzuerkennende Jubiläumsrückstellung setzt keinen rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltslose gewährten Anspruch voraus. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 18. Januar 2006 (Az. IV R 42/04) entschieden.

Im Streitfall wurde mit Betriebsvereinbarung den Betriebsangehörigen nach einer Dienstzeit zwischen 10 und 50 Jahren eine gestaffelte freiwillige Jubiläumsgabe zugesichert. Die Vereinbarung begründete ausdrücklich „keinen Rechtsanspruch“ und war „jederzeit widerruflich“. Der BFH hielt die Bildung der Rückstellung grundsätzlich für zulässig. Zwar steht die Jubiläumszuwendung unter dem Vorbehalt des Widerrufes, gleichwohl handelt es sich um eine dem Grunde bzw. der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit. Sofern überwiegende objektive Anhaltspunkte (z.B. die Praxis in der Vergangenheit) für die Entstehung der Verpflichtung sprechen, ist die Rückstellungsbildung unter Beachtung der erweiterten Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG möglich. Zu diesen erweiterten Voraussetzungen zählen eine langjährige Betriebszugehörigkeit und die schriftliche Abfassung der Zusage.

Hinweis: Bereits im Jahre 1999 hat der BFH das Übergangsrecht von der Vorgängerregelung des § 5 Abs. 4 EStG auf das derzeitig geltende Recht in verfassungsrechtlicher Hinsicht für bedenklich gehalten und dem Bundesverfassungsgericht (BverfG) vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 10. November 1999, Az. X R 60/05). Im Lichte des vorliegenden Urteils ist mit einer baldigen Entscheidung des BVerfG zu rechnen. Noch nicht bestandskräftig veranlagte Fälle sollten offen gehalten werden.


© 2007 Graf Kanitz, Schüppen & Partner