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Keine Rolle für die Lohnbesteuerung spielt, ob die Rechte anschließend sofort übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Die Ausübung ist ermäßigt zu besteuern, denn es liegt grundsätzlich eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Die Option wird nämlich regelmäßig nicht gewährt, um erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Die Voraussetzung für die Mehrjährigkeit liegt vor, wenn zwischen Einräumung und Erfüllung mehr als zwölf Monate liegen (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006, Az. VI R 136/01).
Hinweis: Etwas anderes gilt lediglich im Einzelfall bei Optionen für konkrete frühere Arbeitsleistungen. Diesem Grundsatz steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Option wiederholt einräumt oder der Mitarbeiter diese nicht einheitlich ausübt. Ist die Option ausgeübt und sind dem Arbeitnehmer die Aktien ins Depot gebucht worden, erfolgt die anschließende steuerliche Behandlung wie bei normalen Privatanlegern.